Über uns

Wir sind ein frisch gegründeter gemeinnütziger Verein mit Sitz in Köln. 

Wir haben uns zur Aufgabe gemacht den unsichtbar gemachten Menschen, Stimmen, Realitäten, die Hand zu reichen und ins Zentrum zu rücken.

Unser Vorstand

(1) Der Verein führt den Namen “deepower”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung 

  • der Jugendhilfe
  • der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertriebene, Kriegsopfer und Menschen mit Behinderung 
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die/den gesetzliche/n Vertreter*in zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat erklärt werden.

(3) Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds. Dieser kann insbesondere erfolgen,

a. wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist oder

b. bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes nach Anhörung des Mitglieds.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand besteht aus mind. zwei Vorsitzenden.

(2) Die Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Diese orientiert sich an der Ehrenamtspauschale. 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) die Feststellung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorstandsvorsitzenden.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/ dem Protokollführer*in sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, d) die Auflösung des Vereins, e) die Wahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfer*in.

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt textlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand textlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

a. Beschlüsse und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Wahlen erfolgen en bloc, soweit keine Gegenkandidatinnen zur Wahl stehen; dann wird einzeln gewählt. Auf Antrag von mindestens 10 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern wird geheim gewählt und beschlossen. Auf Antrag von mindestens 10 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern wird einzeln gewählt.

b. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf virtuellen Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen. Für eine solche Mitgliederversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung in Präsenz.

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in, geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist

eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(5) Rein redaktionelle Satzungsänderungen und Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter (wie Registergericht und Finanzamt) können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Der Vorstand hat bei der nächsten Mitgliederversammlung die Mitglieder über die vorgenommene Änderungen zu informieren. 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Eingetragen im Vereinsregister


Amtsgericht Köln
VR-12526

Umsatzsteuer ID


217/5952/2361

Konto


Deutsche Skatbank
DE04 8306 5408 0005 3318 70

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